Gerichtsentscheidung zum Widerruf von Heizölbestellungen: Widerruf nicht zumutbar

- Landgericht sieht bei einer Heizölbestellung kein Widerrufsrecht
- an der Börse gehandelte Produkte wie Heizöl gehören zu von der Ausschlussregelung erfassten Waren (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB)
- Ölpreis unterliegt erheblichen Schwankungen auf den Finanzmärkten auf die der Heizölhändler keinen Einfluss hat
- telefonische Verträge sind bindend
- eine zwischenzeitliche Befüllung befreit nicht von der Abnahmeverpflichtung zum vereinbarten Preis

Nähere Informationen finden Sie hier:

Urteil des Landgerichts Duisburg

§ 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen